Satzung des Allgemeinen Sportvereins 1902 e.V. Durlach Karlsruhe - Durlach |
§ 1 Name, Sitz, Eintragung Der Verein wurde am 9. September 1945 in Durlach aufgrund eines freiwilligen Zusammenschlusses der Durlacher Sportvereine, Turnerschaft 1846, F.C. Germania 1902, Verein für Rasenspiele, 1. Durlacher Schwimmverein, Wassersportverein, Turngemeinde 1895 und Arbeiter Sportverein neu gegründet. Aus Gründen der Spieltradition wird als Gründungsjahr zusätzlich die Jahreszahl 1902 geführt. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe-Durlach. Seine Farben sind: blau – weiß Er ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Karlsruhe eingetragen worden und führt den Zusatz „e.V.“ Er ist Mitglied des Badischen Fußballverbandes in Karlsruhe. Soweit es um die Beachtung der Satzung, Ordnungen und Entscheidungen des Badischen Fußballverbandes handelt, gelten dessen Satzungen und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder, unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die ihm überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband, den Deutschen Fußballbund zu übertragen. Der Verein ist auch Mitglied des Badischen Sportbundes. § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, insbesondere des Fußballsports und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter der Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität. § 3 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Ehrenmitglied kann werden, wer 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder um die Förderung des Vereins und des Sportes besondere hervorragende Verdienste sich erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen, sowie einen in jeder Hinsicht guten Leumund besitzt. Aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muß in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat. Auswärtige Mitglieder sind solche, die nicht mehr am Sitz des Vereins wohnen und infolge der damit verbundenen örtlichen Trennung gehindert sind, am Vereinsgeschehen laufend teil-zunehmen. Mitglieder, welche nach auswärts ziehen und die neue Anschrift dem Verein bekanntgeben, werden automatisch als auswärtige Mitglieder weitergeführt. § 4 Aufnahme Mitglied des Verein kann jede männliche und weibliche Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheid-ung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dieser kann die Entscheidung in die auf die Ablehnung folgende Mitgliederversammlung vorlegen. Deren Beschluß ist entgültig. Die Entscheidung erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen. Die vom Verein festgesetzte Aufnahmegebühr ist spätestens mit der Aushändigung der Mit- gliedskarte zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr für Männer 3.- DM, für Frauen 3.- DM und für Jugendliche 1.50 DM. Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben. In diesem Falle erfolgt die Feststellung des Mitgliedsbeitrages gesondert. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist ebenfalls Voraussetzung für die Aufnahme. Mitglieds-Beitragsfrei kann werden: § 5 Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben. Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter a) bis c) genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne daß der Ausschluß aus dem Verein in Frage kommt. Es gelten die gleiche Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluß. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes zu Versammlungen zugelassen. Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Versammlungen zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, daß es an den angesetzten Spielen und Wettkämpfen für den Verein oder den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen des jeweils Verantwortlichen Folge leistet. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand und Ehrenrat schlichtet. Es ist keinem aktiven Mitglied des Vereins gestattet, in derselben Sportart einem anderen Sportverein als aktives Mitglied anzugehören. Für Angehörige von Betriebs- und Firmensportgemeinschaften gelten die von dem Badischen Fußballverband erlassenen besonderen Bestimmungen. § 7 Einkünfte und Ausgaben des Vereins Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie der Aufnahmegebühr wird vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt. Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen. § 8 Vermögen Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen. § 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: § 10 Vorstand Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie: Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. § 11 Vorstandswahl Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt auf 2 Jahre in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied kann eine Nachwahl bis zum Ende der Amtszeit des restlichen Vorstandes in der darauf folgenden Mitgliederversammlung erfolgen. Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden ist eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl unverzüglich einzuberufen. Eine Amtsenthebung ist durch 2/3 Mehrheitsbeschluß aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig. § 12 Befugnisse des Vorstandes Der 1. und 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertreterbefugnisse satzungsgemäß übertragen. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte es erforderlich oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungs- bericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlung für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter leisten. Der Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. § 13 Ausschüsse Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Insbesondere kommen in Frage: a) Sportausschuß b) Veranstaltungsausschuß c) Materialausschuß d) Sportplatzausschuß e) Ehrenrat. Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Wahl hierzu nimmt die Mitgliederversammlung vor. Der Ehrenrat hat den Zweck, persönliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu schlichten. Er besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Seine Mitglieder sind nach Möglichkeit aus den Ehrenmitgliedern des Vereins auszuwählen. Die Bildung eines Ehrenrats soll lediglich nach Bedarf vorgenommen werden und keine ständige Einrichtung sein. § 13 a Beirat Der Beirat soll die Vereinsführung in allen Belangen massiv unterstützen und insbesondere ein solides Fundament für den sportlichen Erfolg schaffen. Der Beirat besteht aus maximal zehn Mitgliedern, die - aus ihrer Mitte – (mit 50%-Mehrheit) einen Beiratsvorsitzenden wählen. Der Gesamtvorstand kann der Aufnahme einer Person in den Beirat – mit Stimmenmehrheit – widersprechen, was –jederzeit - im schriftlichen „Rundumverfahren“ im laufenden Geschäftsjahr (vergl. § 16 der Satzung) erfolgen kann. § 14 Jugendleitung Die Jugendleitung kann sich eigene, von der Mitgliederversammlung genehmigte Richtlinien für ihre Aufgaben schaffen. Für deren Einhaltung hat der Jugendausschuß verantwortlich zu sorgen. Er ist auch für die einwandfreie und ordnungsgemäße Verwendung der dem Jugendausschuß zugewiesenen Geldmittel verantwortlich. § 15 Kassenprüfer Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre als sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Hauptkassier für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch Revisionen der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem laufenden zu halten. In jedem Quartal soll mindestens eine Revision stattfinden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben. § 16 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr fällt zeitgleich mit dem Kalenderjahr zusammen. § 17 Versammlungen In bestimmten Zeitabständen sollen Versammlungen der Vereinsmitglieder stattfinden, deren Zeitpunkt tunlichst feststehend zu wählen ist. Die Einberufung erfolgt durch Ankündigung am „Schwarzen Brett“ im Vereinsheim und in der etwa vorhandenen Vereinszeitschrift. Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung seitens der Versammlung. Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt mündlich, auf Verlangen eines Mitgliedes jedoch namentlich, auf Wunsch eines Drittels der erschienenen Mitglieder geheim. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. § 18 Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) und außerordentliche Mitgliederversammlung Im ersten Monat eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Versammlung muß zwei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung am „Schwarzen Brett“ des Vereinsheimes und bei vorhandener Vereinszeitschrift in dieser bekanntgegeben werden. Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen drei Tage vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung sind: a) Jahresberichte b) der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse d) Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer e) Anträge. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses, der der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe 5 Tage vor dem Termin an die Mitglieder erfolgt. § 19 Wahlausschuß Alljährlich kann durch die Generalversammlung ein eigener Wahlausschuß, bestehend aus drei Mitgliedern, gewählt werden. Ihm sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, die in längerer Zugehörigkeit zum Verein die Belange des Vereins kennen. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuß nicht angehören. Der Wahlausschuß hat die Neuwahlen rechtzeitig vorzubereiten und geeignete Kandidaten für die Vereinsämter aufzustellen. Seine Vorschläge werden der Mitgliederversammlung vorgelegt. Der vom Wahlausschuß aus seinen Reihen gewählte Leiter hat der Versammlung als Alters-präsident die Entlastung des alten Vorstandes und die Neuwahlen durchzuführen. Vorschläge aus der Mitgliedschaft sind 10 Tage vor der Versammlung dem Wahlausschußvorsitzenden bekanntzugeben. § 20 Haftung Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa entstandenen Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Fußballverband e.V. gewährleistet.§ 21 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn ¾ der erschienenen Mitglieder einen diesbe-züglichen Beschluß in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, der zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sportes zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist. § 22 Schlußbestimmungen Die Satzung tritt nach Genehmigung durch den Badischen Fußballverband e.V. bei eingetragenen Vereinen auch durch das zuständige Registergericht, sowie des zuständigen Finanzamtes in Karlsruhe-Durlach und durch den Versammlungsausschuß in Kraft. |