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1. Gründung
2. Pachtvertrag
3. Satzung
4. Zweck
1.
Gründung
fand am 23.Juni 1988 im Clubhaus des ASV Durlach statt.
- Die Gründungsmitglieder:
- Inge Malischewsky (1.Vorsitzende),
E.Krüger, Wolfgang Trapp, Peter Specht,
- Reinhold Malischewsky,
Ingrid Leimbeck
-
(namentlich fehlt ein Mitglied und es fehlt das Bild dieser
Gründung)
- 2.
Pachtvertrag
-
- zwischen dem ASV
Durlach 1902 e.V. (Verpächter) , vertreten durch den ersten
Vorsitzenden,
- Herrn Bernd Reize,
-
und
- dem Förderverein des
ASV Durlach (Pächter) , vertreten durch die ersten
Vorsitzende
-
Frau Inge Malischewsky.
- 1. Der Verpächter
verpachtet an den Pächter das Recht, eine Sportplatzzeitung
herauszugeben
- sowie
die Bandenwerbung und die Werbung im Stadionbereich
durchzuführen.
-
2. Die Zeitung muss einen
Anzeigenteil und einen redaktionellen Teil haben.
- Beide
Teile gestalten der Pächter. Vorschläge für den
redaktionellen Teil dürfen vom Verpächter
-
gemacht werden; der Pächter wird diese Vorschläge
wohlwollend prüfen.
- 3. Das Recht zur
Bandenwerbung und Werbung im Stadionbereich darf an einen
Dritten weiter
-
übertragen werden.
-
Die Übertragung bedarf der Zustimmung des ASV Durlach im
Einzelfall, die nur aus wichtigen
- Grund
verweigert werden darf.
-
4. Die Höhe der Pacht beträgt 89 % des Überschusses des
Pächters (vor Steuern).
- 5. Der Pachtvertrag
beginnt am 01.08.1988. Er läuft auf unbestimmte Zeit und
kann jeweils
-
mit 3-monatiger Kündigungsfrist zum 31.07. eines Jahres
gekündigt werden.
-
- KA-Durlach, den 24.Juni
1988 gez. Inge Malischewsky
(1.Vors.), Hans Gerhardt (2. ASV-Vors.)
-
-
-
3.
Satzung
- § 1 Name, Sitz
-
Der Förderverein des ASV Durlach hat seinen Sitz in
Durlach.
-
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck
-
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
den Zweck, den ASV Durlach zu fördern.
-
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
- § 3
Mittelverwendung
-
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
-
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des
Vereins.
-
-
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann werden, wer bestrebt ist, den Vereinszweck zu
fördern und zu verfolgen.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, die Ablehnung
oder den Ausschluss
- von Mitgliedern.
-
- § 5 Beiträge
-
Der Verein wird zunächst beitragsfrei geführt. Über die
Einführung von Beiträgen
-
beschließt die Mitgliederversammlung.
-
- § 6
Vereinsvermögen
-
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet
ausschließlich das Vereinsvermögen.
-
Bei Auflösung des Vereins auf Grund eines Beschlusses
der Mitgliedversammlung,
-
für den eine 3/4 Mehrheit erforderlich ist, fällt das
Vereinsvermögen dem ASV Durlach zu.
-
- § 7 Organe
-
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der
Vorstand.
-
-
§ 8 Verein
-
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Er führt die
Geschäfte des Vereins
- ehrenamtlich.
-
Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten
Vorsitzenden sowie dem Kassenwart.
-
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom
ersten und zweiten Vorsitzenden
-
vertreten; sie sind nur gemeinsam zur Vertretung befugt.
-
- § 9
Mitgliederversammlung
-
Im zweiten Monat eines jeden Geschäftsjahres findet die
ordentliche
-
Mitgliederversammlung statt.
-
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung drei Wochen
vorher durch Rundschreiben
-
unter Angabe der Tagesordnung ein.
-
Die Leitung hat die erste Vorsitzende. Die Beschlüsse müssen
nicht protokolliert werden.
-
- §10 Geschäftsjahr
-
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
-
-
§11 Schlußbestimmung
-
Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung am 24.06.1988 in Kraft
Durlach, den 23.06.1988
(acht Unterschriften)
4.
Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle
Förderung des Fußballvereins
ASV Durlach 1902 e.V..
-
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Beschaffung von Mitteln
-
durch Beiträge, Spenden
-
sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den
geförderten Zweck dienen
-
(bei der Förderung von Baumassnahmen kann auch die
unentgeltliche Hilfe und
-
Unterstützung Satzungszweck sein).
-
-
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
-
-
(4) Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 Mittelverwendung
-
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für den
satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
-
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder
-
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
-
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei
Auflösung des Vereins
-
keinerlei Entschädigung.
- (2) Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
-
oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
der webmaster
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