Satzung des Allgemeinen Sportvereins 1902 e.V. Durlach Karlsruhe - Durlach +++ neuester Stand 10.12.2012 +++ |
§ 1 Name, Sitz, Eintragung
Er ist Mitglied des Badischen Fußballverbandes in Karlsruhe. Soweit es um die Beachtung der Satzung, Ordnungen und Entscheidungen des Badischen Fußballverbandes handelt, gelten dessen Satzungen und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder, unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die ihm überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband, den Deutschen Fußballbund zu übertragen. Der Verein ist auch Mitglied des Badischen Sportbundes. § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der Leibesübungen, insbesondere des Fußballsports und damit der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter der Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe der Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. § 3 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: a) aktiven Mitgliedern b) passiven Mitgliedern c) jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren) d) auswärtigen Mitgliedern e) Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Ehrenmitglied kann werden, wer 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder um die Förderung des Vereins und des Sportes besondere hervorragende Verdienste sich erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen, sowie einen in jeder Hinsicht guten Leumund besitzt. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf den der Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Monat. Auswärtige Mitglieder sind solche, die nicht mehr am Sitz des Vereins wohnen und infolge der damit verbundenen örtlichen Trennung gehindert sind, am Vereinsgeschehen laufend teilzunehmen. Mitglieder, welche nach auswärts ziehen und die neue Anschrift dem Verein bekannt geben, werden automatisch als auswärtige Mitglieder weitergeführt. § 4 Aufnahme Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dieser kann die Entscheidung in die auf die Ablehnung folgende Mitgliederversammlung vorlegen. Deren Beschluss ist endgültig. Die Entscheidung erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen. Die vom Verein festgesetzte Aufnahmegebühr ist spätestens mit der Aushändigung der Mit- gliedskarte zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr für Männer 3.- DM, für Frauen 3.- DM und für Jugendliche 1.50 DM. Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbständigkeit können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben. In diesem Falle erfolgt die Feststellung des Mitgliedsbeitrages gesondert. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist ebenfalls Voraussetzung für die Aufnahme. Mitglieds-beitragsfrei kann werden: - Wenn bereits 2 Aufnahmen aus einer Familie vorliegen und - der Antragsteller/in unter 18 Jahren oder - in Ausbildung ohne Verdienst oder - bei der Bundeswehr ist. § 5 Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und Satzungs-Mäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst mit Quartalsende. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb der Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen: a) wenn ein Mitglied über längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt; b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung, sowie wegen grob unsportlichen Betragens; c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen. Das Mitglied ist vorher schriftlich zu hören, sofern seine Anschrift bekannt ist. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb von 1 Woche gegen die Entscheidung Einspruch bei dem Verein einlegen. Dessen Entscheidung ist dem Mitglied ebenfalls durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Dem Mitglied bleibt sodann der sportliche Rechtsweg entsprechend § 7 Ziff. 11 der Spielordnung des Badischen Fußballverbandes und der ordentliche Rechtsweg offen. Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist unzulässig. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben. Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter a) bis c) genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass der Ausschluss aus dem Verein in Frage kommt. Es gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluss. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes zu Versammlungen zugelassen. Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Versammlungen zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den angesetzten Spielen und Wettkämpfen für den Verein oder den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen der jeweils Verantwortlichen Folge leistet. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand und Ehrenrat schlichtet. Es ist keinem aktiven Mitglied des Vereins gestattet, in derselben Sportart einem anderen Sportverein als aktives Mitglied anzugehören. Für Angehörige von Betriebs- und Firmensportgemeinschaften gelten die von dem Badischen Fußballverband erlassenen besonderen Bestimmungen. § 7 Einkünfte und Ausgaben des VereinsDie Einkünfte des Vereins bestehen aus: a) Beiträgen und Aufnahmegebühren der Mitglieder, b) Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Veranstaltungen, c) Freiwilligen Spenden, d) Sonstigen Einnahmen. Die Höhe der Vereinsbeiträge sowie der Aufnahmegebühr wird vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Ausgaben des Vereins bestehen aus: a) Verwaltungsausgaben, b) Aufwendungen im Sinne des § 2. Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen. § 8 Vermögen Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen. § 9 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) Geschäftsführender Vorstand (§ 10) b) Gesamtvorstand (§ 10) c) Mitgliederversammlung (§ 18) d) Beirat (§ 13a) § 10 Vorstand Der Vorstand arbeitet als a) geschäftsführender Vorstand, bestehend aus mindestens 3, maximal 6 Vorsitzenden mit jeweiligem Geschäftsbereich;
Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands. Jeweils zwei zusammen sind vertretungsberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Gesamtvorstand (Verwaltung) tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse es erfordert. Die Einberufung ist Aufgabe eines Vorsitzenden in Absprache mit den anderen Vorsitzenden. Der Gesamtvorstand wie auch der geschäftsführende Vorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist, vorbehaltlich § 11, der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstands gehören insbesondere: die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins, der Bau und Unterhalt der Sportanlagen sowie Clubhaus und die Durchführung von Vereinsfesten. Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für alle rechtlichen und dringlichen Aufgaben. Er informiert den Gesamtvorstand über seine laufende Tätigkeit. Wird in anderen Vorschriften dieser Satzung auf den 1. und 2. Vorsitzenden Bezug genommen, so gilt diese Regelung zugunsten der vertretungsberechtigten Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind berechtigt, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen. § 11 Vorstandswahl Die Wahl des Vorstandes und etwaiger Ausschüsse erfolgt auf zwei Jahre in der Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines vertretungsberechtigten Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen. Die Amtsenthebung eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands ist durch Zweidrittelmehrheit der Mitglieder-Versammlung zulässig. § 12 Befugnisse des Vorstandes Der Vorstand soll zum Zwecke effektiver Vereinsarbeit Arbeitsbereiche (Ressorts) bilden. Als Arbeitsbereich kommen insbesondere in Betracht: Finanzen, Bau und Liegenschaften, Sport- und Spielbetrieb, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Marketing und Sponsoring, Geschäftsführer, Jugendvorstand, Beirat, Recht. Die Bildung der Ressorts und die Zuordnung zu Personen ist im Gesamtvorstand zu beschließen und zu protokollieren. Dies gilt auch für personelle Veränderungen. Ebenso beschließt der Gesamtvorstand, welche Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands in den einzelnen Arbeitsbereichen die Außenvertretung des Vereins i.S.v. § 26 BGB übernehmen. Geschäftsführender Vorstand und Gesamtvorstand sind unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der jeweiligen Vorstandsmitglieder unter Angabe der Verhandlungs-Gegenstände verlangt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen sollen unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftliche oder in elektronischer Form erfolgen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das mindestens die Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse enthält. Die Protokolle sind von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Im Arbeitsbereich Finanzen ist über alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. In der Mitgliederversammlung ist ein mit Belegen versehener Rechenschaftsbericht zu erstatten. § 13 Ausschüsse Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. Insbesondere kommen in Frage: a) Sportausschuss Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Wahl hierzu nimmt die Mitgliederversammlung vor. Der Ehrenrat hat den Zweck, persönliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu schlichten. Er besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Seine Mitglieder sind nach Möglichkeit aus den Ehrenmitgliedern des Vereins auszuwählen. Die Bildung eines Ehrenrats soll lediglich nach Bedarf vorgenommen werden und keine ständige Einrichtung sein. § 13 a Beirat
Der Beirat besteht aus maximal zehn Mitgliedern, die - aus ihrer Mitte – (mit 50%-Mehrheit) einen Beiratsvorsitzenden wählen. Der Gesamtvorstand kann der Aufnahme einer Person in den Beirat – mit Stimmenmehrheit – widersprechen, was –jederzeit - im schriftlichen „Rundumverfahren" im laufenden Geschäftsjahr (vergl. § 16 der Satzung) erfolgen kann. § 14 Jugendleitung Die Jugendleitung kann sich eigene, von der Mitgliederversammlung genehmigte Richtlinien für ihre Aufgaben schaffen. Für deren Einhaltung hat der Jugendausschuss verantwortlich zu sorgen. Er ist auch für die einwandfreie und ordnungsgemäße Verwendung der dem Jugendausschuss zugewiesenen Geldmittel verantwortlich. § 15 Kassenprüfer Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Hauptkassier für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch Revisionen der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten. In jedem Quartal soll mindestens eine Revision stattfinden. Die Prüfungsaufgabe der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Kassenführung. Sie haben das Recht, dem Verein Vorschläge zu einer effektiven Handhabung der Vereinsfinanzen zu unterbreiten. Dabei haben sie die Beschlüsse des Vorstands zur Ausrichtung des Vereins zu berücksichtigen. § 16 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des folgenden Jahres. § 17 Versammlungen In bestimmten Zeitabständen sollen Versammlungen der Vereinsmitglieder stattfinden, deren Zeitpunkt tunlichst feststehend zu wählen ist. Die Einberufung erfolgt durch Ankündigung am „Schwarzen Brett" im Vereinsheim und in der etwa vorhandenen Vereinszeitschrift. Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung seitens der Versammlung. Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt mündlich, auf Verlangen eines Mitgliedes jedoch namentlich, auf Wunsch eines Drittels der erschienenen Mitglieder geheim. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. § 18 Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) und außerordentliche Mitgliederversammlung Im ersten Monat eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Versammlung muss zwei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung am „Schwarzen Brett" des Vereinsheimes und bei vorhandener Vereinszeitschrift in dieser bekannt gegeben werden. Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen drei Tage vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind: Jahresberichte der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer Anträge. Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses, der der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe 5 Tage vor dem Termin an die Mitglieder erfolgt. § 19 Wahlausschuss Alljährlich kann durch die Generalversammlung ein eigener Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, gewählt werden. Ihm sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, die in längerer Zugehörigkeit zum Verein die Belange des Vereins kennen. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. Der Wahlausschuss hat die Neuwahlen rechtzeitig vorzubereiten und geeignete Kandidaten für die Vereinsämter aufzustellen. Seine Vorschläge werden der Mitgliederversammlung vorgelegt. Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Leiter hat der Versammlung als Alters-Präsident die Entlastung des alten Vorstandes und die Neuwahlen durchzuführen. Vorschläge aus der Mitgliedschaft sind 10 Tage vor der Versammlung dem Wahlausschußvorsitzenden bekannt zu geben. § 20 Haftung Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa entstandenen Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Fußballverband e.V. gewährleistet. § 21 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn ¾ der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, der Stadt Karlsruhe zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sportes zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist. § 22 Schlussbestimmungen Die Satzung tritt nach Genehmigung durch den Badischen Fußballverband e.V. bei eingetragenen Vereinen auch durch das zuständige Registergericht, sowie des zuständigen Finanzamtes in Karlsruhe-Durlach und durch den Versammlungsausschuss in Kraft. |